Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1984Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Organisation
§ 3.Paragraph 3,
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
Der Aktionsradius soll in der Regel nicht mehr als 70 km betragen.
Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung für bestimmte Flüge wird nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. Paragraph 2, Ziffer 4, werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung für bestimmte Flüge wird nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010763
Alte Dokumentnummer
N1198411603P